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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma Peter Keine GmbH 57413 Finnentrop

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Schriftliche Sondervereinbarungen gehen diesen Bedingungen nur insoweit vor, als sie von ihnen abweichen.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(4) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.

(5) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Besteller Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.


§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(3) Bei Auslieferungen in großen Stückzahlen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge zulässig. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.

(4) Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung innerhalb 10 Tagen so gewährt der Verkäufer 2 % Skonto. Bei Zahlung in Wechseln, Schecks oder sonstigen Anweisungspapieren wird kein Skonto gewährt. Die Annahme erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber. Ferner fallen die Kosten der Diskontierung und Einziehung dem Besteller zur Last und die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Zahlungsbetrag unserem Konto gutgeschrieben ist.

(5) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz fällig.


§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 5 Lieferfrist

(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt unverbindlich und verlängert sich angemessen, wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

(2) Bei Abrufaufträgen ist der Verkäufer berechtigt, spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Abnahmetermine durch den Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht binnen Frist nach, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.


§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Verkäufer die Ware dem Besteller zur Verfügung gestellt hat und dies dem Besteller anzeigt.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Besteller und Verkäufer erfüllt sind.

(2) Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.

(3) Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Der Verkäufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner gelieferten Ware zu dem der vom Besteller verarbeiteten Ware entspricht.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
 

§ 8 Mängelansprüche

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt, wobei dem Verkäufer die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zusteht. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.

(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung.


§ 9 Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen.


§ 10 Ausfallmuster und Werkzeuge

(1) Ausfallmuster werden ausnahmsweise gefertigt, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Sämtliche Kosten trägt der Besteller. Dieser ist auch verpflichtet, seine Entscheidung dem Verkäufer sofort nach Eingang der Muster mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung alle Kosten durch Maschinenstillstände verursachte Kosten zu Lasten des Bestellers; zwischenzeitlich hergestellte Teile sind wie angefallen zu bezahlen und vom Besteller abzunehmen.

(2) Sofern zur Fertigung der bestellten Teile Werkzeuge erforderlich sind, berechnet der Verkäufer für diese den in der Auftragsbestätigung genannten Anteil an den Selbstkosten. Modelle, Formen und Werkzeuge, die vom Verkäufer angefertigt wurden, sind stets nur Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie vom Besteller bezahlt wurden. Eine Entschädigung erfolgt hierfür nicht. Der Besteller hat diesbezüglich keinen Anspruch auf Herausgabe.


§ 11 Schutzrechte

(1) Der Besteller trägt allein die Verantwortung und haftet dafür, wenn die von ihm bestellten Waren Schutzrechte Dritter verletzen, es sei denn dem Verkäufer waren diese Rechte bekannt. Der Verkäufer ist zu einer Nachprüfung jedoch nicht verpflichtet. Der Besteller hat den Verkäufer von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen und den entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere auch die Kosten für die notwendige Rechtsvertretung zu tragen. Untersagt dem Verkäufer ein Dritter unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung und Lieferung einer Ware, so ist der Verkäufer ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Einstellung der Produktion berechtigt. Der Besteller kann daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer herleiten.

(2) Soweit uns an den gelieferten Waren Schutzrechte zustehen oder deren Erteilung beantragt ist, ist in der Lieferung an den Besteller keine zum Alleinvertrieb berechtigende Lizenzvergabe zu sehen.


§ 12 Rücktrittsrecht und Zahlungseinstellung

(1) Nach Abschluss des Vertrages ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung zu verlangen, wenn in der Person des Bestellers oder der Rechtsform der Firma Änderungen eintreten oder wenn ihm Tatsachen bekannt werden, durch welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers beeinträchtigt wird.

(2) Stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen oder über das Vermögen eines Mitinhabers der Firma des Bestellers das Insolvenzverfahren beantragt, so werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Gleichzeitig entfallen alle gewährten Rabatte und sonstigen Zahlungsnachlässe. Ferner ist der Besteller verpflichtet, alle aus unseren Lieferungen noch vorhandenen Bestände festzustellen und an unsere Beauftragten herauszugeben.

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